Pablo Picasso - Madame Soler
über den feinen Unterschied zwischen Besitz und Eigentum
Das Portrait zeigt Madame Monserrat Soler, Ehefrau des damals
bekannten Schneiders Benet Soler in Barcelona, der den 21-
jährigen Picasso mit Malaufträgen "unterstützte", sprich sich
damit offene Rechnungen begleichen ließ. Picasso war damals
in seiner "blauen Periode", also in seiner frühen
Schaffensphase, in der er unter anderem den Tod eines
Freundes in melancholischen, blau-monochromen Figuren
verarbeitete. Das hinderte ihn aber nicht auch anderswärtig
Trost zu suchen, wie sein erotisches Gemälde "La douceur" aus
demselben Jahr 1903 zeigt.
"Madame Soler" gehörte bis in die 1930-er Jahre dem jüdischen
Bankier Paul von Mendelssohn-Bartholdy, ein Neffe des
Komponisten Felix Mendelssohn-Bartholdy und Nachfahre des
Aufklärungsphilosophen Moses Mendelssohn. Mit der
Machtübernahme der Nationalsozialisten in Deutschland sah er
sich ab 1936 gezwungen einige seiner Bilder dem Berliner
Kunsthändler Justin Thannhauser zum Verkauf zu übergeben.
Darunter auch "Madame Soler".
Zum Verkauf scheint es aber nicht gekommen zu sein.
Thannhauser, Jude und selbst Kunstsammler, musste 1937
seine Geschäfte nach Paris verlagern und 1940 in die USA. Dort
vermachte er nach dem Krieg (1963) seine private
Kunstsammlung und die seines Vaters als "Thannhauser
Collection" an das Guggenheim-Museum, darunter auch etliche
Gemälde von Mendelssohn-Bartholdy, nicht aber "Madame
Soler". Diese verkaufte er im Jahr darauf (1964) an die
Bayerische Staatsgemäldesammlung für den damals
beachtlichen Preis von 1,775,000 Schweizer Franken. Alle
Transaktionen erfolgten in Europa und wurden über eine von
Thannhauser kontrollierte Firma in Liechtenstein (“EBA, Vaduz”)
abgewickelt, was ihm vermutlich US-Steuern ersparte. Das Bild
war zu dieser Zeit bereits in der Schweiz. Thannhauser starb 12
Jahre später (1976) in Bern.
Im Jahr 2011 erhoben die Erben nach Mendelssohn-Bartholdy
Anspruch auf das Gemälde. Ihr Argument: die Übergabe des
Bildes an Thannhauser sei verfolgungsbedingt geschehen. Der
Streit mit Bayern hatte begonnen. Eine Frage war: warum
bemühte sich der jüdische Bankier Mendelssohn-Bartholdy ab
1936 Werke seiner Sammlung zu verkaufen?
Verfolgungsbedingt , lautet die Antwort der Erben, „nicht
verfolgungsbedingt , lautet die Antwort der Bayern.
?
Eine andere Frage war: wem gehörte das Gemälde beim Verkauf an
die Bayerische Staatsgemäldesammlung? Mendelssohn-Bartholdy,
sagen die Erben und behaupten Thannhauser habe das Bild lediglich
in Kommission übernommen. Thannhauser sei der Eigentümer
gewesen, sagen die Bayern. Zwischen Besitz und Eigentum besteht
tatsächlich ein feiner aber wichtiger Unterschied. Da jegliche Belege
fehlen, schienen die Fronten festgefahren. Dazu kommt noch dass
Deutschland, ungleich andere Länder wie Österreich, kein
Kunstrückgabegesetz kennt. Es gibt zwar die Limbach-Kommission,
die in strittigen Fällen Empfehlungen ausspricht, diese kann jedoch
nur dann angerufen werden, wenn beide Parteien einverstanden
sind. Die Bayerischen Gemäldesammlungen weigerten sich aber bis
jetzt hartnäckig. Erst seitdem sich seit kurzem (2021) die Möglichkeit
abzeichnet die Limbach-Kommission auch einseitig anrufen zu
können, besteht Hoffnung auf eine Lösung.
Wie auch immer der Streit ausgehen wird: fest steht, dass die
Bayerischen Staatsgemäldesammlungen bei Ankauf des Picasso-
Gemäldes einen folgenschweren Fehler begangen hatten: sie
eruierten nicht ob es eventuell verfolgungsbedingt verkauft wurde
und damit in die Kategorie Raubkunst fällt, bzw. Zweifel an der
Provenienz bestehen.
Als Höchststrafe droht ihnen das Gemälde ein zweites Mal bezahlen
zu müssen, diesmal allerdings zu einem wesentlich höheren Preis als
die ursprünglichen 1.8 Mio. CHF.
Nachtrag 2024
Die Erben nach Paul von Mendelssohn-Bartholdy haben wegen des Gemäldes von
Picasso mit dem Titel "Madame Soler" im Jahr 2013 in den USA Klage gegen den
Freistaat Bayern eingereicht. Die Klage wurde aufgrund der Staatenimmunität des
Freistaats Bayern mangels Zuständigkeit amerikanischer Gerichte in zwei Instanzen
zurückgewiesen. Zuletzt hat auch der US-Supreme Court in Washington D.C., das
oberste Verfassungsgericht der USA, im Januar 2016 die Klage abgelehnt.
Das erstmals im Jahr 2009 an die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
herangetragene Restitutionsersuchen zum Gemälde „Madame Solerwurde sorgfältig
geprüft. Auf Basis der Recherchen der Provenienzforschung kamen die
Entscheidungsträger des Freistaates/der Bayerische Staatsgemäldesammlungen zu
dem Ergebnis, dass es sich bei dem dokumentierten Verkauf des Gemäldes aus der
Sammlung Mendelssohn-Bartholdy an die Kunsthandlung Thannhauser, von dessen
Sohn Justin Thannhauser der Freistaat Bayern/die Bayerischen
Staatsgemäldesammlungen das Bild 1964 ankauften, nicht um einen NS-
verfolgungsbedingten Entzug im Sinne der Washingtoner Erklärung handelt, das
Gemälde also kein Restitutionsfall ist.
Ein ähnliches Urteil erging auch zu Paul Klees "Grenzen des Verstandes"
https://www.pinakothek.de/de/museum/forschung/provenienzforschung