Eine andere Frage war: wem gehörte das Gemälde beim Verkauf an
die Bayerische Staatsgemäldesammlung? Mendelssohn-Bartholdy,
sagen die Erben und behaupten Thannhauser habe das Bild lediglich
in Kommission übernommen. Thannhauser sei der Eigentümer
gewesen, sagen die Bayern. Zwischen Besitz und Eigentum besteht
tatsächlich ein feiner aber wichtiger Unterschied. Da jegliche Belege
fehlen, schienen die Fronten festgefahren. Dazu kommt noch dass
Deutschland, ungleich andere Länder wie Österreich, kein
Kunstrückgabegesetz kennt. Es gibt zwar die Limbach-Kommission,
die in strittigen Fällen Empfehlungen ausspricht, diese kann jedoch
nur dann angerufen werden, wenn beide Parteien einverstanden
sind. Die Bayerischen Gemäldesammlungen weigerten sich aber bis
jetzt hartnäckig. Erst seitdem sich seit kurzem (2021) die Möglichkeit
abzeichnet die Limbach-Kommission auch einseitig anrufen zu
können, besteht Hoffnung auf eine Lösung.
Wie auch immer der Streit ausgehen wird: fest steht, dass die
Bayerischen Staatsgemäldesammlungen bei Ankauf des Picasso-
Gemäldes einen folgenschweren Fehler begangen hatten: sie
eruierten nicht ob es eventuell verfolgungsbedingt verkauft wurde
und damit in die Kategorie Raubkunst fällt, bzw. Zweifel an der
Provenienz bestehen.
Als Höchststrafe droht ihnen das Gemälde ein zweites Mal bezahlen
zu müssen, diesmal allerdings zu einem wesentlich höheren Preis als
die ursprünglichen 1.8 Mio. CHF.