Eine andere Frage war: wem gehörte das Gemälde beim Verkauf an die
Bayerische Staatsgemäldesammlung? Mendelssohn-Bartholdy, sagen die
Erben und behaupten Thannhauser habe das Bild lediglich in Kommission
übernommen. Thannhauser sei der Eigentümer gewesen, sagen die
Bayern. Zwischen Besitz und Eigentum besteht tatsächlich ein feiner aber
wichtiger Unterschied. Da jegliche Belege fehlen, schienen die Fronten
festgefahren. Dazu kommt noch dass Deutschland, ungleich andere
Länder wie Österreich, kein Kunstrückgabegesetz kennt. Es gibt zwar die
Limbach-Kommission, die in strittigen Fällen Empfehlungen ausspricht,
diese kann jedoch nur dann angerufen werden, wenn beide Parteien
einverstanden sind. Die Bayerischen Gemäldesammlungen weigerten sich
aber bis jetzt hartnäckig. Erst seitdem sich seit kurzem (2021) die
Möglichkeit abzeichnet die Limbach-Kommission auch einseitig anrufen
zu können, besteht Hoffnung auf eine Lösung.
Wie auch immer der Streit ausgehen wird: fest steht, dass die
Bayerischen Staatsgemäldesammlungen bei Ankauf des Picasso-
Gemäldes einen folgenschweren Fehler begangen hatten: sie eruierten
nicht ob es eventuell verfolgungsbedingt verkauft wurde und damit in die
Kategorie Raubkunst fällt, bzw. Zweifel an der Provenienz bestehen.
Als Höchststrafe droht ihnen das Gemälde ein zweites Mal bezahlen zu
müssen, diesmal allerdings zu einem wesentlich höheren Preis als die
ursprünglichen 1.8 Mio. CHF.